Interesting Beamtendienstgesetz (BDG)

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Jaiden Vlone

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Beamtendienstgesetz (BDG)​

§1 Allgemeine Bestimmungen​

Behörden gemäß BDG:
  • GOV (Government | Bundesbehörde)
  • FIB (Federal Investigation Bureau < Bundesbehörde)
  • CPD (Central Police Department)
  • Army (Nationalgarde)
  • MD (Medical Department)
  • Mitarbeiter dieser Behörden sind Beamte.
  • Staatliche Einrichtungen:
    • Regierungsgebäude, Polizeistationen, Krankenhäuser, Army Base.
  • Im Gesetzestext wird aus Vereinfachung die männliche Form verwendet, umfasst aber alle Geschlechter.

§2 Anwendungsbereich​

  • Das BDG gilt für alle Beamten.
  • Verstöße werden nach §22 StGB geahndet, sofern keine andere Regelung greift.

§3 Exekutivbeamte​

  • Beamte von FIB, CPD, GOV und NG gelten als Exekutivbeamte.
  • Voll-Exekutivrechte haben nur FIB, und CPD . Die NG darf sie nur im Fort Zancudo oder bei Amtshilfe ausüben.
  • Bundesbehörden können städtischen Polizeibehörden Anweisungen geben.

§4 Army​

  • Die NG kann nach Genehmigung des Generals zur Unterstützung von Behörden im aktiven Dienst eingesetzt werden.
  • Alle Gesetze gelten auch auf dem Army Gelände.
  • Exekutivrechte hat dort nur die Nationalgarde, andere Behörden nur mit Erlaubnis der NG.

§5 Spezialeinheiten​

  • Jede Behörde darf nur eine Spezialeinheit haben.
  • Neue Spezialeinheiten müssen von der Regierung genehmigt werden.
  • Behörden müssen die Regierung über Mitglieder, Einsatzzweck und Ausrüstung ihrer Spezialeinheiten informieren.

§6 Kleiderordnung​

  • Beamte müssen sich angemessen und professionell kleiden.
  • Undercover-Einsätze sind nur mit Genehmigung der Abteilungsleitung zu erledigen

§7 Dienststatus​

  • Ein Beamter ist im Dienst, wenn er sich in der behördlichen Umkleide in Dienstkleidung begibt.
  • Außer Dienst dürfen Beamte keine Dienstwaffen oder Dienstkleidung tragen (Ausnahme: Undercover-Einsätze).
  • Leitende Beamte (Leader/Vize-Leader) gelten immer als im Dienst.

§8 Verhalten im Dienst​

  • Beamte müssen ihre Aufgaben gesetzestreu, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen.
  • Sie müssen das Ansehen ihrer Behörde wahren und Straftaten melden.
  • Beamte sind verpflichtet, sich über gesetzliche Änderungen selbstständig zu informieren.
  • Dienstausweis-Pflicht:
    • Beamte müssen ihren Dienstausweis vorzeigen, außer Spezialeinheiten (nur Dienstnummer erforderlich).
    • Gegenüber anderen Beamten muss der Dienstausweis immer gezeigt werden.
  • Bußgelder müssen gemäß dem aktuellen Bußgeldkatalog verhängt werden, ohne eigenmächtige Änderungen.

§9 Dienstpflichten​

  • Beamte müssen dienstliche Informationen geheim halten, auch nach Ausscheiden aus dem Dienst.
  • Ausnahmen:
    • Geheimhaltung kann durch die Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
    • Verstöße gegen die Geheimhaltung werden auch nach Dienstende bestraft.
  • Beamte dürfen keine eigene Familie strafverfolgen, ein unbeteiligter Beamter muss übernehmen.
  • Wenn ein Beamter Wanteds erhält, muss dies sofort an den Leader/Vize-Leader und das FIB gemeldet werden.
  • Fehlgeschriebene Akten müssen dokumentiert und sofort den Vorgesetzten gemeldet werden.

§10 Disziplinarmaßnahmen & Berufsverbot​

  • Beamte können bei Verdacht auf eine Straftat vorläufig suspendiert werden.
  • Bei einer Verurteilung endet das Dienstverhältnis sofort.

§11 Dienstwaffen​

  • Beamte dürfen nur Waffen aus dem behördlichen Waffenschrank nutzen.
  • Ausnahmen: Revolver, abgesägte Schrotflinte, SMG, Spezialkarabiner, Heavy Sniper – dürfen nur mit Genehmigung genutzt werden.
  • Waffenschein-Pflicht für alle Beamten.
  • Schusswaffengebrauch ist nur als letztes Mittel erlaubt:
    • Gegen flüchtende Personen/Fahrzeuge nur bei akuter Gefahr.
    • Tazer-Einsatz ist jederzeit zulässig, wenn Widerstand droht.

§12 Kontrolle und Disziplin​

  • Gouverneur und Vize-Gouverneur dürfen Beamte entlassen, wenn sie gegen das BDG oder StGB verstoßen.
  • Behördenleiter dürfen Beamte kontrollieren und durchsuchen, um illegale Aktivitäten innerhalb der Behörde zu verhindern.
  • Staatliche Organisationen dürfen Dienstfahrzeuge durchsuchen, wenn Verdacht auf Missbrauch besteht.
  • Das Justizministerium und das FIB haben behördenübergreifende Kontrollrechte.
 
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