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Interesting Beamtendienstgesetz (BDG)
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Beamtendienstgesetz (BDG)
§1 Allgemeine Bestimmungen
Behörden gemäß BDG:
- GOV (Government | Bundesbehörde)
- FIB (Federal Investigation Bureau < Bundesbehörde)
- CPD (Central Police Department)
- Army (Nationalgarde)
- MD (Medical Department)
- Mitarbeiter dieser Behörden sind Beamte.
- Staatliche Einrichtungen:
- Regierungsgebäude, Polizeistationen, Krankenhäuser, Army Base.
- Im Gesetzestext wird aus Vereinfachung die männliche Form verwendet, umfasst aber alle Geschlechter.
§2 Anwendungsbereich
- Das BDG gilt für alle Beamten.
- Verstöße werden nach §22 StGB geahndet, sofern keine andere Regelung greift.
§3 Exekutivbeamte
- Beamte von FIB, CPD, GOV und NG gelten als Exekutivbeamte.
- Voll-Exekutivrechte haben nur FIB, und CPD . Die NG darf sie nur im Fort Zancudo oder bei Amtshilfe ausüben.
- Bundesbehörden können städtischen Polizeibehörden Anweisungen geben.
§4 Army
- Die NG kann nach Genehmigung des Generals zur Unterstützung von Behörden im aktiven Dienst eingesetzt werden.
- Alle Gesetze gelten auch auf dem Army Gelände.
- Exekutivrechte hat dort nur die Nationalgarde, andere Behörden nur mit Erlaubnis der NG.
§5 Spezialeinheiten
- Jede Behörde darf nur eine Spezialeinheit haben.
- Neue Spezialeinheiten müssen von der Regierung genehmigt werden.
- Behörden müssen die Regierung über Mitglieder, Einsatzzweck und Ausrüstung ihrer Spezialeinheiten informieren.
§6 Kleiderordnung
- Beamte müssen sich angemessen und professionell kleiden.
- Undercover-Einsätze sind nur mit Genehmigung der Abteilungsleitung zu erledigen
§7 Dienststatus
- Ein Beamter ist im Dienst, wenn er sich in der behördlichen Umkleide in Dienstkleidung begibt.
- Außer Dienst dürfen Beamte keine Dienstwaffen oder Dienstkleidung tragen (Ausnahme: Undercover-Einsätze).
- Leitende Beamte (Leader/Vize-Leader) gelten immer als im Dienst.
§8 Verhalten im Dienst
- Beamte müssen ihre Aufgaben gesetzestreu, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen.
- Sie müssen das Ansehen ihrer Behörde wahren und Straftaten melden.
- Beamte sind verpflichtet, sich über gesetzliche Änderungen selbstständig zu informieren.
- Dienstausweis-Pflicht:
- Beamte müssen ihren Dienstausweis vorzeigen, außer Spezialeinheiten (nur Dienstnummer erforderlich).
- Gegenüber anderen Beamten muss der Dienstausweis immer gezeigt werden.
- Bußgelder müssen gemäß dem aktuellen Bußgeldkatalog verhängt werden, ohne eigenmächtige Änderungen.
§9 Dienstpflichten
- Beamte müssen dienstliche Informationen geheim halten, auch nach Ausscheiden aus dem Dienst.
- Ausnahmen:
- Geheimhaltung kann durch die Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
- Verstöße gegen die Geheimhaltung werden auch nach Dienstende bestraft.
- Beamte dürfen keine eigene Familie strafverfolgen, ein unbeteiligter Beamter muss übernehmen.
- Wenn ein Beamter Wanteds erhält, muss dies sofort an den Leader/Vize-Leader und das FIB gemeldet werden.
- Fehlgeschriebene Akten müssen dokumentiert und sofort den Vorgesetzten gemeldet werden.
§10 Disziplinarmaßnahmen & Berufsverbot
- Beamte können bei Verdacht auf eine Straftat vorläufig suspendiert werden.
- Bei einer Verurteilung endet das Dienstverhältnis sofort.
§11 Dienstwaffen
- Beamte dürfen nur Waffen aus dem behördlichen Waffenschrank nutzen.
- Ausnahmen: Revolver, abgesägte Schrotflinte, SMG, Spezialkarabiner, Heavy Sniper – dürfen nur mit Genehmigung genutzt werden.
- Waffenschein-Pflicht für alle Beamten.
- Schusswaffengebrauch ist nur als letztes Mittel erlaubt:
- Gegen flüchtende Personen/Fahrzeuge nur bei akuter Gefahr.
- Tazer-Einsatz ist jederzeit zulässig, wenn Widerstand droht.
§12 Kontrolle und Disziplin
- Gouverneur und Vize-Gouverneur dürfen Beamte entlassen, wenn sie gegen das BDG oder StGB verstoßen.
- Behördenleiter dürfen Beamte kontrollieren und durchsuchen, um illegale Aktivitäten innerhalb der Behörde zu verhindern.
- Staatliche Organisationen dürfen Dienstfahrzeuge durchsuchen, wenn Verdacht auf Missbrauch besteht.
- Das Justizministerium und das FIB haben behördenübergreifende Kontrollrechte.
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